3.4. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, d.h. eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 151 III 227 E. 4.7). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, käme den Beschwerdeführern durch eine Heilung der Gehörsverletzung erst im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde eine Instanz abhanden, was angesichts der Schwere der Gehörsverletzung nicht angeht.