15 Beilagen ein. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid zur Erstellung des Sachverhalts unter anderem auf den Amtsbericht bzw. insbesondere dessen Beilagen (vgl. E. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4, 6 des vorinstanzlichen Entscheids). Den Akten kann indessen keine Verfügung entnommen werden, mit welcher der Amtsbericht vom 3. Juli 2025 samt Beilagen den Beschwerdeführern zugestellt worden wäre. Ebenso wenig ergibt sich eine Zustellung des Amtsberichts aus dem Entscheid selbst. Im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführer ist vielmehr davon auszugehen, dass diese den Amtsbericht nicht zugestellt erhalten haben.