3.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. ZPO anwendbar (§ 22 Abs. 2 EG SchKG). Auch im summarischen Verfahren, und somit im Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 151 III 227 E. 4.1; § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 ZPO).