Es erscheine daher angezeigt, die Krankenkassenprämien nur gegen Einreichung des entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelegs zurückzuerstatten. Was die Miete betreffe, so sei diese jeweils zurückerstattet worden. Die doppelt geschuldete Miete von Mai 2025 könne nicht zusätzlich zum Existenzminimum berücksichtigt werden. Bezüglich der Fahrzeugkosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sei festzuhalten, dass gemäss Unterlagen das Fahrzeug auf die Firma des Beschwerdeführers eingelöst sei. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die drei Zahlungen im Existenzminimum der Beschwerdeführer berücksichtigt werden sollten.