Was die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer betreffe, werde auf die Ausführungen in den Entscheiden BE.2025.8 und BE.2025.13 verwiesen. Bezüglich der Krankenkassenprämien für die Monate April und Mai 2025 sei ergänzend festzuhalten, dass diese nachweislich bereits durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ zurückerstattet worden seien. Aufgrund der nachträglich zugesprochenen Prämienverbilligungen komme es zur Verrechnung mit den bereits geleisteten Krankenkassenprämien und damit zu variierenden Krankenversicherungsprämien. Es erscheine daher angezeigt, die Krankenkassenprämien nur gegen Einreichung des entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelegs zurückzuerstatten.