2. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführer per 1. Mai 2025 einen Untermietvertrag mit der C._____ GmbH über ein Mietobjekt in R._____ für einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.00 (inkl. Nebenkosten) abgeschlossen hätten. Die neue Mietwohnung erweise sich hinsichtlich der Mietzinshöhe den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer als nicht angemessen. Denn aufgrund der in Betreibung gesetzten Schulden seien die Beschwerdeführer gehalten, ihre Wohnkosten so tief wie möglich zu halten.