5. Die am 17. Juni 2025 verfügte Mietzinsreduktion sei aufzuheben, und es sei der aktuelle Mietzins von CHF 2'350.- für die fünfköpfige Familie im betreibungsrechtlichen Existenzminimum über den 1. Oktober 2025 hinaus zu berücksichtigen; 6. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Übersicht über die aktuell laufenden Pfändungen, die aktuellen Forderungsausstände sowie allenfalls gemachte Zahlungen zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2025 auf eine Stellungnahme.