" 1. Der vorinstanzliche Entscheid BE.2025.26 vom 12. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Das am 19. Juni 2025 verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführer bzw. der gesamten Familie sei in Anlehnung an die vom Betreibungsamt R._____ vorgenommenen Berechnung neu auf CHF 7'357.70 festzulegen;