2.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 3. Juli 2025 den Amtsbericht ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Die Beschwerdeführer reichten am 9. Juli 2025 sowie am 17. Juli 2025 verschiedene Unterlagen ein. 2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm (fortan: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 13. August 2025 zugestellten Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2025 bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragten: