3. Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien die Krankenkassenprämien netto nach Anrechnung der Prämienverbilligungen zu berücksichtigen; 4. Die am 17. Juni 2025 verfügte Mietzinsreduktion sei aufzuheben, und es sei der aktuelle Mietzins von CHF 2'350.- für die fünfköpfige Familie im betreibungsrechtlichen Existenzminimum über den 1. Oktober 2025 hinaus zu berücksichtigen; 5. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Übersicht über die aktuell laufenden Pfändungen und die aktuellen Forderungsausstände zukommen zu lassen;