" 1. Das am 19. Juni 2025 verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführer bzw. der gesamten Familie sei in Anlehnung an die vom Betreibungsamt R._____ vorgenommenen Berechnung neu auf CHF 7'357.70 festzulegen; 2. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, die durch die Kläger bereits bezahlten Rechnungen für Miete und Fahrzeug sowie die im Rahmen des Umzugs bzw. durch Therapie angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen umgehend auszugleichen, soweit dies noch nicht geschehen ist;