{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-54_2025-09-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11710", "Checksum": "524a873b713af8d4c381df022f2be111"}, "Scrapedate": "2025-10-28", "Num": ["KBE.2025.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.09.2025 KBE.2025.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2428", "Zeit UTC": "28.10.2025 02:35:41", "Checksum": "95df9cc94220b21828f7f05cb16b1e15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.09.2025 KBE.2025.54\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.54\n(BE.2025.26)\n\nEntscheid vom 25. September 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin 1 […]\n\nBeschwerde- B._____,\nführer 2 […]\n\n1 und 2 vertreten durch lic. iur. André Schlatter, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom\ngegenstand 12. August 2025\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Berechnungen des Existenzminimums vom 19. Juni 2025 und Verfügung\nvom 17. Juni 2025 betr. Mietzinsreduktion\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung gegen A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer)\nführt das Regionale Betreibungsamt Q._____ eine Einkommenspfändung\ndurch.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragten:\n\n\" 1.\nDas am 19. Juni 2025 verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum\nder Beschwerdeführer bzw. der gesamten Familie sei in Anlehnung an die\nvom Betreibungsamt R._____ vorgenommenen Berechnung neu auf\nCHF 7'357.70 festzulegen;\n\n2.\nDas Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, die durch die Kläger bereits bezahlten Rechnungen für Miete und Fahrzeug sowie die im Rahmen\ndes Umzugs bzw. durch Therapie angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen umgehend auszugleichen, soweit dies noch nicht geschehen\nist;\n\n3.\nBeim betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien die Krankenkassenprämien netto nach Anrechnung der Prämienverbilligungen zu berücksichtigen;\n\n4.\nDie am 17. Juni 2025 verfügte Mietzinsreduktion sei aufzuheben, und es\nsei der aktuelle Mietzins von CHF 2'350.- für die fünfköpfige Familie im\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimum über den 1. Oktober 2025 hinaus zu berücksichtigen;\n\n5.\nDas Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern\neine Übersicht über die aktuell laufenden Pfändungen und die aktuellen\nForderungsausstände zukommen zu lassen;\n\n6.\nDie Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens seien superprovisorisch zu verfügen;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.\"\n-3-\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies der Präsident des Zivilgerichts des\nBezirksgerichts Kulm die Begehren auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, setzte dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ eine Frist von\n10 Tagen zur Erstattung eines Amtsberichts und den Beschwerdeführern\neine Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Mietvertrags über die zurzeit\nbewohnte Liegenschaft mit dem Eigentümer der Liegenschaft.\n\n2.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 3. Juli 2025 den Amtsbericht ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.4.\nDie Beschwerdeführer reichten am 9. Juli 2025 sowie am 17. Juli 2025 verschiedene Unterlagen ein.\n\n2.5.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm (fortan: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2025 ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihnen am 13. August 2025 zugestellten Entscheid erhoben\ndie Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2025 bei der Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau\nals obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragten:\n\n\" 1.\nDer vorinstanzliche Entscheid BE.2025.26 vom 12. August 2025 sei vollumfänglich aufzuheben;\n\n2.\nDas am 19. Juni 2025 verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum\nder Beschwerdeführer bzw. der gesamten Familie sei in Anlehnung an die\nvom Betreibungsamt R._____ vorgenommenen Berechnung neu auf\nCHF 7'357.70 festzulegen;\n\n3.\nDas Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, die durch die Kläger bereits bezahlten Rechnungen für Miete und Fahrzeug sowie die im Rahmen\ndes Umzugs bzw. durch Therapie angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen umgehend auszugleichen, soweit dies noch nicht geschehen\nist;\n\n4.\nBeim betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien die Krankenkassenprämien netto nach Anrechnung der Prämienverbilligungen zu berücksichtigen;\n-4-\n\n5.\nDie am 17. Juni 2025 verfügte Mietzinsreduktion sei aufzuheben, und es\nsei der aktuelle Mietzins von CHF 2'350.- für die fünfköpfige Familie im\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimum über den 1. Oktober 2025 hinaus\nzu berücksichtigen;\n\n6.\nDas Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern\neine Übersicht über die aktuell laufenden Pfändungen, die aktuellen Forderungsausstände sowie allenfalls gemachte Zahlungen zuzustellen;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.\"\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2025 auf eine Stellungnahme.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n"}