Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.54 (BE.2025.26) Entscheid vom 25. September 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] 1 und 2 vertreten durch lic. iur. André Schlatter, Rechtsanwalt, […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 12. August 2025 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Berechnungen des Existenzminimums vom 19. Juni 2025 und Verfügung vom 17. Juni 2025 betr. Mietzinsreduktion -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung gegen A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) führt das Regionale Betreibungsamt Q._____ eine Einkommenspfändung durch. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Prä- sidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragten: " 1. Das am 19. Juni 2025 verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführer bzw. der gesamten Familie sei in Anlehnung an die vom Betreibungsamt R._____ vorgenommenen Berechnung neu auf CHF 7'357.70 festzulegen; 2. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, die durch die Kläger be- reits bezahlten Rechnungen für Miete und Fahrzeug sowie die im Rahmen des Umzugs bzw. durch Therapie angefallenen und nachgewiesenen Auf- wendungen umgehend auszugleichen, soweit dies noch nicht geschehen ist; 3. Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien die Krankenkassen- prämien netto nach Anrechnung der Prämienverbilligungen zu berück- sichtigen; 4. Die am 17. Juni 2025 verfügte Mietzinsreduktion sei aufzuheben, und es sei der aktuelle Mietzins von CHF 2'350.- für die fünfköpfige Familie im betreibungsrechtlichen Existenzminimum über den 1. Oktober 2025 hin- aus zu berücksichtigen; 5. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Übersicht über die aktuell laufenden Pfändungen und die aktuellen Forderungsausstände zukommen zu lassen; 6. Die Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens seien superprovisorisch zu ver- fügen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer." -3- 2.2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm die Begehren auf Erlass superprovisorischer Mass- nahmen ab, setzte dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung eines Amtsberichts und den Beschwerdeführern eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Mietvertrags über die zurzeit bewohnte Liegenschaft mit dem Eigentümer der Liegenschaft. 2.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 3. Juli 2025 den Amts- bericht ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Die Beschwerdeführer reichten am 9. Juli 2025 sowie am 17. Juli 2025 ver- schiedene Unterlagen ein. 2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm (fortan: Vo- rinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 13. August 2025 zugestellten Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2025 bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und bean- tragten: " 1. Der vorinstanzliche Entscheid BE.2025.26 vom 12. August 2025 sei voll- umfänglich aufzuheben; 2. Das am 19. Juni 2025 verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführer bzw. der gesamten Familie sei in Anlehnung an die vom Betreibungsamt R._____ vorgenommenen Berechnung neu auf CHF 7'357.70 festzulegen; 3. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, die durch die Kläger be- reits bezahlten Rechnungen für Miete und Fahrzeug sowie die im Rahmen des Umzugs bzw. durch Therapie angefallenen und nachgewiesenen Auf- wendungen umgehend auszugleichen, soweit dies noch nicht geschehen ist; 4. Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien die Krankenkassen- prämien netto nach Anrechnung der Prämienverbilligungen zu berücksich- tigen; -4- 5. Die am 17. Juni 2025 verfügte Mietzinsreduktion sei aufzuheben, und es sei der aktuelle Mietzins von CHF 2'350.- für die fünfköpfige Familie im betreibungsrechtlichen Existenzminimum über den 1. Oktober 2025 hinaus zu berücksichtigen; 6. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Übersicht über die aktuell laufenden Pfändungen, die aktuellen For- derungsausstände sowie allenfalls gemachte Zahlungen zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2025 auf eine Stel- lungnahme. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführer per 1. Mai 2025 einen Untermietvertrag mit der C._____ GmbH über ein Mietobjekt in R._____ für einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.00 (inkl. Nebenkosten) abgeschlossen hätten. Die neue Mietwohnung erweise sich hinsichtlich der Mietzinshöhe den finanziellen und persönlichen Verhältnis- sen der Beschwerdeführer als nicht angemessen. Denn aufgrund der in Betreibung gesetzten Schulden seien die Beschwerdeführer gehalten, ihre Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Ob die Wohnung auch hinsicht- lich ihrer Grösse unangemessen sei, könne nicht beurteilt werden, da der Mietvertrag der C._____ GmbH mit dem Eigentümer der Liegenschaft, trotz Aufforderung mit Verfügung vom 24. Juni 2025, nicht eingereicht worden sei. -5- Was die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer betreffe, werde auf die Ausführungen in den Entscheiden BE.2025.8 und BE.2025.13 verwiesen. Bezüglich der Krankenkassenprämien für die Monate April und Mai 2025 sei ergänzend festzuhalten, dass diese nachweislich bereits durch das Re- gionale Betreibungsamt Q._____ zurückerstattet worden seien. Aufgrund der nachträglich zugesprochenen Prämienverbilligungen komme es zur Verrechnung mit den bereits geleisteten Krankenkassenprämien und damit zu variierenden Krankenversicherungsprämien. Es erscheine daher ange- zeigt, die Krankenkassenprämien nur gegen Einreichung des entsprechen- den Rechnungs- und Zahlungsbelegs zurückzuerstatten. Was die Miete be- treffe, so sei diese jeweils zurückerstattet worden. Die doppelt geschuldete Miete von Mai 2025 könne nicht zusätzlich zum Existenzminimum berück- sichtigt werden. Bezüglich der Fahrzeugkosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sei festzuhalten, dass gemäss Unterlagen das Fahrzeug auf die Firma des Beschwerdeführers eingelöst sei. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die drei Zahlungen im Existenzminimum der Beschwerdeführer berücksich- tigt werden sollten. Bezüglich Fahrkosten zur Therapie und für die Stellen- suche sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Nachweis den Beschwer- deführern obliege. Aus der eingereichten Bestätigung der ambulanten psy- chiatrischen Behandlung seien zwar diverse Termine ersichtlich, jedoch sei nicht klar, ob diese jeweils persönlich oder telefonisch stattgefunden hätten. Es seien zudem keinerlei Unterlagen eingereicht worden, welche die inten- sive Stellensuche der Beschwerdeführer nachweisen würden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Die Vorinstanz habe ihnen weder die Stellungnahme des Regionalen Betreibungsamts Q._____ noch deren Belege zukommen lassen (Be- schwerde S. 7 und 12 f.). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des summari- schen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. ZPO anwendbar (§ 22 Abs. 2 EG SchKG). Auch im summarischen Verfahren, und somit im Verfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, ist das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beachten. Die Parteien haben mithin Anspruch, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei und der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 151 III 227 E. 4.1; § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 ZPO). 3.3. Ausweislich der Akten reichte das Regionale Betreibungsamt Q._____ vor Vorinstanz am 3. Juli 2025 einen ausführlichen Amtsbericht sowie -6- 15 Beilagen ein. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid zur Erstel- lung des Sachverhalts unter anderem auf den Amtsbericht bzw. insbeson- dere dessen Beilagen (vgl. E. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4, 6 des vorinstanzli- chen Entscheids). Den Akten kann indessen keine Verfügung entnommen werden, mit welcher der Amtsbericht vom 3. Juli 2025 samt Beilagen den Beschwerdeführern zugestellt worden wäre. Ebenso wenig ergibt sich eine Zustellung des Amtsberichts aus dem Entscheid selbst. Im Sinne der Aus- führungen der Beschwerdeführer ist vielmehr davon auszugehen, dass diese den Amtsbericht nicht zugestellt erhalten haben. Die Beschwerdefüh- rer hatten somit keine Möglichkeit, sich vor Fällung des angefochtenen Ent- scheids zu den Ausführungen des Regionalen Betreibungsamts Q._____ bzw. zu den von diesem eingereichten Unterlagen zu äussern – obschon diese offenbar für die Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung massgeblich waren. Das unbedingte Replikrecht und damit das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführer wurde verletzt. 3.4. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, d.h. eine Verletzung dieser Ver- fahrensgarantie führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 151 III 227 E. 4.7). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, käme den Beschwerdeführern durch eine Heilung der Gehörsverletzung erst im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde eine Instanz ab- handen, was angesichts der Schwere der Gehörsverletzung nicht angeht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Im Üb- rigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 12. August 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurückge- wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. -7- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht er- hoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er- sparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz