Beschwerdeführerin gerügten angeblichen Verfahrensfehler jedenfalls keinen besonders schweren Mangel dar. Nachdem kein besonders schwerer Mangel vorliegt, fällt die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht (vgl. E. 3). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.