Vielmehr wartete sie das erstinstanzliche Urteil ab und beschwerte sich erst nach dem für sie ungünstigen Prozessausgang. Das Bundesgericht wies daraufhin die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil 4A_518/2023 vom 18. April 2024 letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat, und führte aus, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs sei es nicht zulässig, Rügen von Verfahrensfehlern nicht umgehend oder erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (E. 3.4.2 und 3.4.3). Nichts anderes kann in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gelten.