4. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das Arbeitsgericht Muri am 14. September 2020 die Vereinigung der Verfahren VZ.2020.3 mit dem Verfahren OZ.2020.5 (vom Arbeitsgericht Lenzburg übernommenes Verfahren OZ.2020.8) verfügte und die beiden Verfahren fortan unter der Prozessnummer OZ.2020.5 weiterführte. Die Beschwerdeführerin opponierte zunächst nicht gegen diese Verfahrensvereinigung. Vielmehr wartete sie das erstinstanzliche Urteil ab und beschwerte sich erst nach dem für sie ungünstigen Prozessausgang.