Entgegen der Vorinstanz könne die Gläubigerin als Arbeitnehmerin auch nicht durch Einlassung auf den gesetzlichen Gerichtsstand Lenzburg verzichten. Das Arbeitsgericht Lenzburg hätte vielmehr über die Klage befinden müssen. Der Entscheid des Arbeitsgerichts Muri vom 22. März 2022 und mit ihm die Konkursandrohungen vom 26. Februar -5-