2.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, für arbeitsrechtliche Klagen sei das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichte, zuständig. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts Lenzburg verfüge nicht über eine einzelrichterliche Zuständigkeit, weshalb die Überweisung des Verfahrens OZ.2020.8 an das Bezirksgericht Muri nichtig sei. Aufgrund der nichtigen Überweisung sei das Verfahren OZ.2020.8 nach wie vor beim Bezirksgericht Lenzburg hängig. Entgegen der Vorinstanz könne die Gläubigerin als Arbeitnehmerin auch nicht durch Einlassung auf den gesetzlichen Gerichtsstand Lenzburg verzichten.