heisse das Arbeitsgericht Muri, die Verfahren vereinigt und im ordentlichen Verfahren weitergeführt habe. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise das erstinstanzliche Urteil abgewartet und sich erst nach dem für sie ungünstigen Prozessausgang beschwert. Damit habe das Bundesgericht klargestellt, dass das Arbeitsgericht Muri mit seinem Entscheid, die Verfahren zu vereinigen, keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe. Andernfalls hätte das Bundesgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Muri vom 22. März 2022 von Amtes wegen aufheben müssen.