2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Arbeitsgericht Muri habe am 14. September 2020 die Vereinigung der Verfahren VZ.2020.3 mit dem Verfahren OZ.2020.5 (vom Arbeitsgericht Lenzburg übernommenes Verfahren OZ.2020.8) verfügt und die beiden Verfahren fortan unter der Prozessnummer OZ.2020.5 weitergeführt.