" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben und festzustellen, dass der Entscheid des Arbeitsgerichts Muri vom 22. März 2022 und mit ihm die Konkursandrohungen vom 26. Februar 2024 in den Betreibungen Nr. aaa und bbb des Betreibungsamtes Q._____ nichtig sind. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2025 auf eine Stellungnahme. 3.3. Die Gläubigerin beantragte mit Stellungnahme vom 3. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.