2.7. Am 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. 2.8. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: