{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-51_2025-11-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11937", "Checksum": "34c5be7831ee7b1394d377098d31f9c2"}, "Scrapedate": "2025-12-10", "Num": ["KBE.2025.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.11.2025 KBE.2025.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2473", "Zeit UTC": "10.12.2025 02:41:06", "Checksum": "ae97cd35e4f32bd6e678a5fa2239752b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.11.2025 KBE.2025.51\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.51\n(BE.2024.7)\n\nEntscheid vom 21. November 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____ AG,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg\ngegenstand vom 25. Juli 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Konkursandrohungen vom 26. Februar 2024 in den Betreibungen Nr. aaa\nund Nr. bbb\n\nGläubigerin:\nB._____,\nc/o Geissmann Rechtsanwälte AG, […]\nvertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn den Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb gegen die A._____ AG (fortan:\nBeschwerdeführerin) stellte das Betreibungsamt Q._____ am 26. Februar\n2024 die Konkursandrohung aus.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. März 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes\nQ._____ vom 26. Februar 2024 in der Betreibung Nr. bbb gegen die Beschwerdeführerin nichtig und aufzuheben und im Betreibungsregister zu\nlöschen ist.\n\n2.\nEs sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes\nQ._____ vom 26. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa gegen die Beschwerdeführerin nichtig und aufzuheben und im Betreibungsregister zu\nlöschen ist.\n\n3.\nEs sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2.\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ reichte am 25. März 2024 den Amtsbericht\nein.\n\n2.3.\nAm 3. Juli 2024 reichte B._____ (fortan: Gläubigerin) eine Stellungnahme\nein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n2.4.\nAm 13. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.\n\n2.5.\nAm 9. Oktober 2024 reichte die Gläubigerin eine weitere Stellungnahme\nein.\n-3-\n\n2.6.\nAm 24. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe\nein.\n\n2.7.\nAm 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.\n\n2.8.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2025 ab.\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom\n20. August 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nDer Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben und festzustellen, dass der Entscheid des Arbeitsgerichts Muri vom\n22. März 2022 und mit ihm die Konkursandrohungen vom 26. Februar\n2024 in den Betreibungen Nr. aaa und bbb des Betreibungsamtes Q._____\nnichtig sind.\n\n2.\nEs sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\"\n\n3.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2025 auf eine Stellungnahme.\n\n3.3.\nDie Gläubigerin beantragte mit Stellungnahme vom 3. September 2025 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n3.4.\nDie Beschwerdeführerin reichte am 22. Oktober 2025 eine Stellungnahme\nein.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus,\ndas Arbeitsgericht Muri habe am 14. September 2020 die Vereinigung der\nVerfahren VZ.2020.3 mit dem Verfahren OZ.2020.5 (vom Arbeitsgericht\nLenzburg übernommenes Verfahren OZ.2020.8) verfügt und die beiden\nVerfahren fortan unter der Prozessnummer OZ.2020.5 weitergeführt. Das\nBundesgericht habe in seinem Urteil 4A_518/2023 vom 18. April 2024 festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach formelle Rügen unter Verwirkungsfolge unverzüglich zu erheben seien, sofort opponieren müssen, als die Erstinstanz, das\nheisse das Arbeitsgericht Muri, die Verfahren vereinigt und im ordentlichen\nVerfahren weitergeführt habe. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin in\nunzulässiger Weise das erstinstanzliche Urteil abgewartet und sich erst\nnach dem für sie ungünstigen Prozessausgang beschwert. Damit habe das\nBundesgericht klargestellt, dass das Arbeitsgericht Muri mit seinem Entscheid, die Verfahren zu vereinigen, keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe.\nAndernfalls hätte das Bundesgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Muri\nvom 22. März 2022 von Amtes wegen aufheben müssen.\n\n"}