Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.51 (BE.2024.7) Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ AG, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 25. Juli 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Konkursandrohungen vom 26. Februar 2024 in den Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb Gläubigerin: B._____, c/o Geissmann Rechtsanwälte AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In den Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb gegen die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) stellte das Betreibungsamt Q._____ am 26. Februar 2024 die Konkursandrohung aus. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 14. März 2024 beim Prä- sidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ vom 26. Februar 2024 in der Betreibung Nr. bbb gegen die Be- schwerdeführerin nichtig und aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen ist. 2. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ vom 26. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa gegen die Be- schwerdeführerin nichtig und aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen ist. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin 1 und 2." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 25. März 2024 den Amtsbericht ein. 2.3. Am 3. Juli 2024 reichte B._____ (fortan: Gläubigerin) eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2.4. Am 13. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein. 2.5. Am 9. Oktober 2024 reichte die Gläubigerin eine weitere Stellungnahme ein. -3- 2.6. Am 24. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe ein. 2.7. Am 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung- nahme ein. 2.8. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Juli 2025 sei aufzu- heben und festzustellen, dass der Entscheid des Arbeitsgerichts Muri vom 22. März 2022 und mit ihm die Konkursandrohungen vom 26. Februar 2024 in den Betreibungen Nr. aaa und bbb des Betreibungsamtes Q._____ nichtig sind. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2025 auf eine Stel- lungnahme. 3.3. Die Gläubigerin beantragte mit Stellungnahme vom 3. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Arbeitsgericht Muri habe am 14. September 2020 die Vereinigung der Verfahren VZ.2020.3 mit dem Verfahren OZ.2020.5 (vom Arbeitsgericht Lenzburg übernommenes Verfahren OZ.2020.8) verfügt und die beiden Verfahren fortan unter der Prozessnummer OZ.2020.5 weitergeführt. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 4A_518/2023 vom 18. April 2024 fest- gehalten, die Beschwerdeführerin hätte nach dem allgemeinen prozessua- len Grundsatz, wonach formelle Rügen unter Verwirkungsfolge unverzüg- lich zu erheben seien, sofort opponieren müssen, als die Erstinstanz, das heisse das Arbeitsgericht Muri, die Verfahren vereinigt und im ordentlichen Verfahren weitergeführt habe. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise das erstinstanzliche Urteil abgewartet und sich erst nach dem für sie ungünstigen Prozessausgang beschwert. Damit habe das Bundesgericht klargestellt, dass das Arbeitsgericht Muri mit seinem Ent- scheid, die Verfahren zu vereinigen, keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe. Andernfalls hätte das Bundesgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Muri vom 22. März 2022 von Amtes wegen aufheben müssen. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, für arbeitsrecht- liche Klagen sei das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichte, zuständig. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts Lenzburg verfüge nicht über eine einzel- richterliche Zuständigkeit, weshalb die Überweisung des Verfahrens OZ.2020.8 an das Bezirksgericht Muri nichtig sei. Aufgrund der nichtigen Überweisung sei das Verfahren OZ.2020.8 nach wie vor beim Bezirksge- richt Lenzburg hängig. Entgegen der Vorinstanz könne die Gläubigerin als Arbeitnehmerin auch nicht durch Einlassung auf den gesetzlichen Gerichts- stand Lenzburg verzichten. Das Arbeitsgericht Lenzburg hätte vielmehr über die Klage befinden müssen. Der Entscheid des Arbeitsgerichts Muri vom 22. März 2022 und mit ihm die Konkursandrohungen vom 26. Februar -5- 2024 in den Betreibungen Nr. aaa und bbb des Betreibungsamtes Q._____ seien deshalb nichtig. Im Übrigen würde die Annahme der Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Muri vom 22. März 2022 die Rechtssicher- heit auch nicht ernsthaft gefährden, da das Verfahren OZ.2020.8 nach wie vor beim Bezirksgericht Lenzburg rechtshängig sei. Die Nichtigkeit sei je- derzeit von sämtlichen Behörden von Amtes wegen festzustellen. 3. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzu- nehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sog. Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrer- seits nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 und N. 20 zu Art. 22 SchKG). 4. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass das Arbeitsgericht Muri am 14. September 2020 die Vereinigung der Verfahren VZ.2020.3 mit dem Verfahren OZ.2020.5 (vom Arbeitsgericht Lenzburg übernommenes Ver- fahren OZ.2020.8) verfügte und die beiden Verfahren fortan unter der Pro- zessnummer OZ.2020.5 weiterführte. Die Beschwerdeführerin opponierte zunächst nicht gegen diese Verfahrensvereinigung. Vielmehr wartete sie das erstinstanzliche Urteil ab und beschwerte sich erst nach dem für sie ungünstigen Prozessausgang. Das Bundesgericht wies daraufhin die Be- schwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil 4A_518/2023 vom 18. April 2024 letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat, und führte aus, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs sei es nicht zulässig, Rügen von Verfahrensfehlern nicht umgehend oder erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (E. 3.4.2 und 3.4.3). Nichts anderes kann in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gelten. Dieses dient einzig der Vollstreckung der vom Bundesgericht mit Urteil 4A_518/2023 vom 18. April 2024 in materieller Hinsicht letztinstanzlich be- urteilten Forderung der Gläubigerin gegenüber der Beschwerdeführerin. Ein Vorbringen, das bereits im materiellen Verfahren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht mehr zulässig war, ist aus denselben Gründen ebenso wenig im nachgelagerten Vollstreckungsverfahren zulässig. Entsprechend stellen die von der -6- Beschwerdeführerin gerügten angeblichen Verfahrensfehler jedenfalls kei- nen besonders schweren Mangel dar. Nachdem kein besonders schwerer Mangel vorliegt, fällt die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht (vgl. E. 3). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschie- benden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 21. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Stutz