3.3.6. Bei den im Beschwerdeverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobenen Vorbringen zur Krankheit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum und dem als Beleg dafür eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Andere Gründe, die ihn ohne eigenes Verschulden an der Erhebung des Rechtsvorschlags innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) hätten hindern können, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.