detailliertes Arztzeugnis einzureichen. Die unzutreffende Annahme des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, dass ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeugnis zum Beweis der als Wiederherstellungsgrund geltend gemachten Krankheit ausreichen würde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.