Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fristwiederherstellungsgrund der Krankheit war ein Sachumstand, der nicht neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2024 Rechtserheblichkeit erlangt hat, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtserheblich war. Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten gewesen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nicht erst mit der Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission geltend zu machen, dass er weder selber fristgerecht Rechtsvorschlag habe erheben noch rechtzeitig einen Vertreter damit habe beauftragen können, und zum Beweis dafür ein -9-