Verfahren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 99 BGG). Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, der Vorinstanz bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids substantiiert darzulegen, weshalb er infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen sein soll, innert der zehntägigen Frist beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ gegen den Zahlungsbefehl vom 11. November 2024 in der Betreibung Nr. xxx selber Rechtsvorschlag zu erheben oder durch einen von ihm beauftragten Vertreter erheben zu lassen, und detaillierte Belege dafür einzureichen.