3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei "aufgrund einer unverschuldeten Krankheit" an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags gehindert worden, und reichte zum Beweis ein ärztliches Zeugnis vom 28. Oktober 2024 ein, in welchem ihm für die Zeit vom 7. Oktober 2024 bis 1. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bescheinigt wurde.