Wurde die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 11a zu Art. 33 SchKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines jeden Verschuldens voraus. Die Wiederherstellung einer Frist ist deshalb – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1 und 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4).