Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Verschuldete Fristversäumnisse liegen etwa vor bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafter Fristberechnung (FRANCIS NORDMANN/STÉPHANIE ONEY- SER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 10 ff. zu Art. 33 SchKG). Kein unverschuldetes Hindernis ist auch die Unkenntnis von Rechtsregeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4).