Nachdem die Ablehnung seines Gesuchs auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht habe, belege der nun eingereichte Bericht die Notwendigkeit seiner Berücksichtigung. Als juristischer Laie habe er die strengen Anforderungen des SchKG nicht kennen können und den Bericht erst aufgrund der gerichtlichen Begründung unverzüglich nachgeholt. Das Novum sei daher zuzulassen. Der ärztliche Bericht bestätige, dass er während des relevanten Zeitraums gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig den Rechtsvorschlag einzureichen oder eine Drittperson zu beauftragen.