Diese Tatsache sei der Vorinstanz zuvor nicht bekannt gewesen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe er den detaillierten Bericht nicht rechtzeitig einholen können und sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausreiche. Erst der Entscheid der Vorinstanz habe deutlich gemacht, dass weitergehende Nachweise erforderlich seien. Nachdem die Ablehnung seines Gesuchs auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht habe, belege der nun eingereichte Bericht die Notwendigkeit seiner Berücksichtigung.