3.1.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch abgewiesen, da das Arbeitsunfähigkeitszeugnis keine detaillierte Begründung enthalten habe, aus der seine Handlungsunfähigkeit im juristischen Sinne hervorgehe. Er reiche nun einen ausführlichen ärztlichen Bericht nach, der seine gesundheitliche Situation während des fraglichen Zeitraums detailliert darstelle. Dieser Bericht sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht verfügbar gewesen und bestätige explizit, dass er nicht nur arbeits-, sondern auch handlungsunfähig gewesen sei.