Das eingereichte Arztzeugnis bescheinige einzig eine Arbeitsunfähigkeit, d.h. dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme die aktuelle Arbeitstätigkeit nicht ausüben könne. Eine weitergehende gesundheitliche Einschränkung, nämlich dass es ihm in dieser Zeit unmöglich gewesen wäre, zu handeln oder einen Vertreter zu beauftragen, gehe daraus nicht hervor. Entsprechendes habe der Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht. Deshalb sei der Antrag auf Fristwiederherstellung abzuweisen. -5-