Dennoch habe er am 19. November 2024, während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit, das Wiederherstellungsgesuch persönlich bei der Vorinstanz abgegeben. Dies zeige auf, dass er während der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist durchaus in der Lage gewesen wäre, beim zustellenden Postbeamten bzw. beim Betreibungsamt mündlich oder innert zehn Tagen schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben oder zumindest eine Vertretung zu bestimmen, die dies für ihn übernommen hätte. Das eingereichte Arztzeugnis bescheinige einzig eine Arbeitsunfähigkeit, d.h. dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme die aktuelle Arbeitstätigkeit nicht ausüben könne.