3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ein Arztzeugnis eingereicht, in welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 7. Oktober 2024 bis 1. Dezember 2024 bescheinigt worden sei. Dennoch habe er am 19. November 2024, während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit, das Wiederherstellungsgesuch persönlich bei der Vorinstanz abgegeben.