2.2. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zugestellt. Die zehntägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG begann somit am 12. Oktober 2024 zu laufen und endete am 21. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer erhob in der genannten Betreibung erst am 19. November 2024 und damit verspätet Rechtsvorschlag (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Am 19. November 2024 stellte er beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau überdies ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.