2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 300.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 300.00 verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Januar 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 bei -3- der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: