2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. November 2024 stellte der Beschwerdeführer zudem beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich zum Wiederherstellungsgesuch nicht vernehmen. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 16. Dezember 2024: " 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2024) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.