{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-4_2025-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10828", "Checksum": "0b0c25fa870bdfa921d97d072e9c7421"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2025.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 08.05.2025 KBE.2025.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:38:26", "Checksum": "30bf64f66ce90ccd331b591c22647fe0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 08.05.2025 KBE.2025.4\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.4\n(AU.2024.3)\n\nEntscheid vom 8. Mai 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Aarau vom 16. Dezember 2024\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erliess am 7. Oktober 2024 den\nZahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx und stellte diesen am 11. Oktober\n2024 dem Beschwerdeführer zu.\n\n1.2.\nAm 11. November 2024 erliess das Regionale Betreibungsamt Q._____ die\nPfändungsankündigung auf den 22. November 2024.\n\n1.3.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 19. November 2024 beim\nRegionalen Betreibungsamt Q._____ Rechtsvorschlag.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 19. November 2024 stellte der Beschwerdeführer zudem\nbeim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich zum Wiederherstellungsgesuch nicht vernehmen.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 16. Dezember 2024:\n\n\" 1.\nDas Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl\nvom 7. Oktober 2024) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nDie Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 300.00,\nwerden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von\nFr. 300.00 verrechnet.\n\n3.\nDie Parteikosten werden wettgeschlagen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 20. Januar 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 bei\n-3-\n\nder Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDer Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Dezember 2024, Aktenzeichen AU, 2024.3 / cw / an, sei aufzuheben.\n\n2.\nDie Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags sei wiederherzustellen.\n\n3.\nEventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Bearbeitung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen.\n\n4.\nDas Betreibungsverfahren xxx sei bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts zu sistieren.\"\n\n3.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 3. Februar 2025 seinen Amtsbericht.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n2.\n2.1.\nDie Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beginnt am Tag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142\nAbs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn der Rechtsvorschlag spätestens am\nletzten Tag der Frist beim Betreibungsamt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen\n-4-\n\noder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m.\nArt. 143 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Rechtsvorschlagsfrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und\nkann grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist\n(KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und\nKonkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18 Rz. 15). Ein solcher Ausnahmefall liegt\nhier nicht vor.\n\n2.2.\nDer Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zugestellt. Die zehntägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss\nArt. 74 Abs. 1 SchKG begann somit am 12. Oktober 2024 zu laufen und\nendete am 21. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer erhob in der genannten Betreibung erst am 19. November 2024 und damit verspätet Rechtsvorschlag (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Am 19. November 2024 stellte er beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\nAarau überdies ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.\n\n"}