Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.4 (AU.2024.3) Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Aarau vom 16. Dezember 2024 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erliess am 7. Oktober 2024 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx und stellte diesen am 11. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer zu. 1.2. Am 11. November 2024 erliess das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsankündigung auf den 22. November 2024. 1.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 19. November 2024 beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. November 2024 stellte der Beschwerdeführer zudem beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich zum Wiederherstel- lungsgesuch nicht vernehmen. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 16. Dezember 2024: " 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betrei- bung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2024) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 300.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 300.00 verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Januar 2025 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 bei -3- der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Dezember 2024, Akten- zeichen AU, 2024.3 / cw / an, sei aufzuheben. 2. Die Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags sei wiederherzustellen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Bearbeitung an das Be- zirksgericht Aarau zurückzuweisen. 4. Das Betreibungsverfahren xxx sei bis zur endgültigen Klärung des Sach- verhalts zu sistieren." 3.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 3. Februar 2025 sei- nen Amtsbericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beginnt am Tag nach der Zu- stellung des Zahlungsbefehls zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn der Rechtsvorschlag spätestens am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen -4- oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsvorschlagsfrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahme sieht das Ge- setz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Aus- land wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18 Rz. 15). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2.2. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungs- amts Q._____ wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zuge- stellt. Die zehntägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG begann somit am 12. Oktober 2024 zu laufen und endete am 21. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer erhob in der genann- ten Betreibung erst am 19. November 2024 und damit verspätet Rechts- vorschlag (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Am 19. Novem- ber 2024 stellte er beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau überdies ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederher- stellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ein Arztzeugnis eingereicht, in welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 7. Oktober 2024 bis 1. Dezember 2024 bescheinigt worden sei. Dennoch habe er am 19. No- vember 2024, während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit, das Wieder- herstellungsgesuch persönlich bei der Vorinstanz abgegeben. Dies zeige auf, dass er während der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist durchaus in der Lage gewesen wäre, beim zustellenden Postbeamten bzw. beim Be- treibungsamt mündlich oder innert zehn Tagen schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben oder zumindest eine Vertretung zu bestimmen, die dies für ihn übernommen hätte. Das eingereichte Arztzeugnis bescheinige einzig eine Arbeitsunfähigkeit, d.h. dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitli- cher Probleme die aktuelle Arbeitstätigkeit nicht ausüben könne. Eine wei- tergehende gesundheitliche Einschränkung, nämlich dass es ihm in dieser Zeit unmöglich gewesen wäre, zu handeln oder einen Vertreter zu beauf- tragen, gehe daraus nicht hervor. Entsprechendes habe der Beschwerde- führer auch gar nicht vorgebracht. Deshalb sei der Antrag auf Fristwieder- herstellung abzuweisen. -5- 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission geltend, die Vorinstanz habe sein Ge- such abgewiesen, da das Arbeitsunfähigkeitszeugnis keine detaillierte Be- gründung enthalten habe, aus der seine Handlungsunfähigkeit im juristi- schen Sinne hervorgehe. Er reiche nun einen ausführlichen ärztlichen Be- richt nach, der seine gesundheitliche Situation während des fraglichen Zeit- raums detailliert darstelle. Dieser Bericht sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht verfügbar gewesen und bestätige explizit, dass er nicht nur arbeits-, sondern auch handlungsunfähig gewesen sei. Nachdem sein Hindernis weggefallen sei, habe er unverzüglich gehandelt und am 19. November 2024 fristgerecht Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt eingereicht. Wäh- rend das ursprüngliche Zeugnis lediglich die Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, belege der Bericht, dass er weder selbst habe handeln noch eine Vertretung habe beauftragen können. Diese Tatsache sei der Vorinstanz zuvor nicht bekannt gewesen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Ein- schränkungen habe er den detaillierten Bericht nicht rechtzeitig einholen können und sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass das Arbeits- unfähigkeitszeugnis ausreiche. Erst der Entscheid der Vorinstanz habe deutlich gemacht, dass weitergehende Nachweise erforderlich seien. Nachdem die Ablehnung seines Gesuchs auf einer unvollständigen Tatsa- chengrundlage beruht habe, belege der nun eingereichte Bericht die Not- wendigkeit seiner Berücksichtigung. Als juristischer Laie habe er die stren- gen Anforderungen des SchKG nicht kennen können und den Bericht erst aufgrund der gerichtlichen Begründung unverzüglich nachgeholt. Das No- vum sei daher zuzulassen. Der ärztliche Bericht bestätige, dass er während des relevanten Zeitraums gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig den Rechtsvorschlag einzureichen oder eine Drittperson zu be- auftragen. Da die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung somit eindeutig erfüllt seien, sei das Gesuch gutzuheissen. 3.2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsge- such nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzu- heissen. Als unverschuldete Hindernisse gelten Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsaus- kunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der -6- Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Verschuldete Fristversäum- nisse liegen etwa vor bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafter Fristberechnung (FRANCIS NORDMANN/STÉPHANIE ONEY- SER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 10 ff. zu Art. 33 SchKG). Kein unverschuldetes Hindernis ist auch die Unkenntnis von Rechtsregeln (Urteil des Bundesge- richts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4). Wurde die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der entsprechenden Hand- lung zu betrauen (BGE 112 V 255; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 11a zu Art. 33 SchKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines jeden Verschuldens voraus. Die Wiederherstel- lung einer Frist ist deshalb – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1 und 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4). 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei "aufgrund einer unverschuldeten Krankheit" an der rechtzeitigen Erhe- bung des Rechtsvorschlags gehindert worden, und reichte zum Beweis ein ärztliches Zeugnis vom 28. Oktober 2024 ein, in welchem ihm für die Zeit vom 7. Oktober 2024 bis 1. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit im Um- fang von 100 % bescheinigt wurde. Mit der vorliegenden Beschwerde legte der Beschwerdeführer den Arztbe- richt vom 20. Januar 2025 ins Recht. Darin wird ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer aufgrund einer depressiven Episode in Kombination mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik seit dem 7. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zusätzlich liege bei ihm eine schwere Form von ADHS vor, welche die psychische Belastung weiter verstärke. Seit Beginn seiner Erkrankung befinde er sich in medizinischer und psychotherapeuti- scher Behandlung, wobei die medikamentöse Therapie mehrfach habe an- gepasst werden müssen. Die Behandlung sei durch ausgeprägte Neben- wirkungen der Medikamente erschwert worden, welche die Symptomatik zusätzlich beeinflusst hätten. Im Zeitraum vom 16. Oktober 2024 bis zum 10. November 2024 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers tempo- rär erheblich verschlechtert. In dieser Zeit sei er weder in der Lage gewe- sen, alltägliche Aufgaben wie Haushaltsführung oder Einkäufe zu bewälti- gen, noch habe er administrative Pflichten wahrnehmen oder delegieren -7- können. Die Bewältigung des Alltags sei vollständig eingeschränkt gewe- sen, begleitet von einer ausgeprägten sozialen Isolation. Seit Anfang Ja- nuar 2025 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers durch die fortlau- fenden Behandlung wieder stabilisiert, so dass eine Verbesserung seiner Belastbarkeit und seiner Alltagsfähigkeiten festzustellen gewesen sei. 3.3.2. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEI- LER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die mögli- chen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeent- scheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4a zu Art. 326 ZPO). 3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde Umstände geltend macht, die vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids eingetreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Beibringung im vorinstanzlichen -8- Verfahren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 99 BGG). Der Beschwerde- führer hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, der Vorinstanz bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids substantiiert darzulegen, weshalb er infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen sein soll, innert der zehntägigen Frist beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ gegen den Zahlungsbefehl vom 11. November 2024 in der Betreibung Nr. xxx selber Rechtsvorschlag zu erheben oder durch einen von ihm beauftragten Vertreter erheben zu las- sen, und detaillierte Belege dafür einzureichen. 3.3.4. Echte Noven (d.h. auf das vorinstanzlich beurteilte Prozessthema bezo- gene Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem anzufechtenden Ent- scheid ereignen oder entstehen) können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 43 zu Art. 99 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die sich erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, ist er im vorliegenden Verfahren somit ebenfalls nicht zu hören. 3.3.5. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswe- sentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie – formell oder materiell – das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darun- ter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzli- chen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivie- renden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungs- weise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass be- stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Ent- scheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fristwiederherstellungsgrund der Krankheit war ein Sachumstand, der nicht neu und erstmals durch den an- gefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2024 Rechtserheblichkeit er- langt hat, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtserheblich war. Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten gewesen, bereits im vor- instanzlichen Verfahren und nicht erst mit der Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission geltend zu machen, dass er weder selber fristgerecht Rechtsvorschlag habe erheben noch rechtzeitig einen Vertreter damit habe beauftragen können, und zum Beweis dafür ein -9- detailliertes Arztzeugnis einzureichen. Die unzutreffende Annahme des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, dass ein blosses Arbeits- unfähigkeitszeugnis zum Beweis der als Wiederherstellungsgrund geltend gemachten Krankheit ausreichen würde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 3.3.6. Bei den im Beschwerdeverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission erhobenen Vorbringen zur Krankheit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum und dem als Beleg dafür eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptun- gen und Beweismittel, welche gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Andere Gründe, die ihn ohne ei- genes Verschulden an der Erhebung des Rechtsvorschlags innert der ge- setzlichen Frist von zehn Tagen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) hätten hin- dern können, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber