1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Zirkular Nr. 2 vom 17. Juli 2025 insofern aufgehoben, als den Gläubigern und Drittinteressenten, welche am Erwerb des Grundstücks LIG Q._____ aaa interessiert sind, Gelegenheit gegeben wurde, das bestehende Angebot von Fr. 1'350'000.00 zuzüglich Übernahme der Handänderungskosten bis spätestens 28. Juli 2025 (Posteingang bei der Konkursverwaltung) schriftlich zu überbieten. Das Konkursamt Aargau wird angewiesen, erneut Frist im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG anzusetzen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.