Nachdem jedoch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich genügend Zeit hatte, das Grundstück zu besichtigen und ein allfälliges Angebot zu prüfen, genügt eine (weitere) kurze Frist. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher das Zirkular Nr. 2 vom 17. Juli 2025 insofern aufzuheben, als den Gläubigern und Drittinteressenten, welche am Erwerb des Grundstücks LIG Q._____ aaa interessiert sind, Gelegenheit gegeben wurde, das bestehende Angebot von Fr. 1'350'000.00 zuzüglich Übernahme der Handänderungskosten bis spätestens 28. Juli 2025 (Posteingang bei der Konkursverwaltung) schriftlich zu überbieten.