Insofern der Beschwerdeführer demnach eine neue bzw. verlängerte Frist zur Abgabe eines höheren Angebots beantragt, erweist sich seine Beschwerde als begründet. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer zwischenzeitlich genügend Zeit hatte, das Grundstück zu besichtigen und ein allfälliges Angebot zu prüfen, genügt eine (weitere) kurze Frist.