Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Finanzierbarkeit eines allfälligen Angebots ebenfalls bereits im Vorfeld zu prüfen ist und eine solche Zeit benötigt. Insgesamt erweist sich daher eine Frist von weniger als 10 Tagen unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten als zu knapp, um den Konkursgläubigern und allfälligen Drittinteressent eine - 13 - realistische Möglichkeit einzuräumen, das bestehende Angebot in der Höhe von Fr. 1'350'000.00 nach den notwendigen Abklärungen zu überbieten.