Der Beschwerdeführer hatte bis zum 18. Juli 2025 – soweit ersichtlich – keine Kenntnis von der Möglichkeit des freihändigen Erwerbs des sich in der Konkursmasse befindlichen Grundstücks. Infolgedessen ist es nachvollziehbar, dass er das entsprechende Grundstück zuerst besichtigen wollte, bevor er ein höheres Angebot in Betracht ziehen kann. Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Finanzierbarkeit eines allfälligen Angebots ebenfalls bereits im Vorfeld zu prüfen ist und eine solche Zeit benötigt.