4.2. Das Gesetz bestimmt nicht, wieviel Zeit den auf Grund von Art. 256 Abs. 3 SchKG zu einem Überbieten Einzuladenden einzuräumen ist. Die Vollstreckungsorgane haben die Länge der Frist in pflichtgemässer Ausübung des ihnen in dieser Hinsicht zustehenden Ermessens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 7B.220/2001 vom 20. November 2001 E. 3). Hat eine Aufsichtsbehörde eine Verfügung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, so hat sie ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Behörde zu setzen, die die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 100 III 16 E. 2).