des Grundstücks LIG Q._____ aaa zum Mindestpreis von Fr. 1'350'000.00 annehmen werden, könnte ein allfälliger Gläubigerbeschluss nicht auf dessen Angemessenheit überprüft, sondern nur wegen Gesetzesverletzung angefochten werden. Insofern der Beschwerdeführer folglich mit seiner Beschwerde die vollständige sowie ersatzlose Aufhebung des Zirkulars Nr. 2 vom 17. Juli 2025 beantragt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer moniert ferner, die Frist zur Abgabe eines höheren Angebots im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG sei zu kurz angesetzt worden.