3.4. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt Aargau den Entscheid über den Verwertungsmodus des Grundstücks LIG Q._____ aaa samt Mindestverkaufspreis den Konkursgläubigern auf dem Zirkularweg überliess. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Zirkular Nr. 2 in zeitlicher Hinsicht bereits vor dem Vorliegen des Kollokationsplans versandt wurde und dass den Konkursgläubigern zur Annahme resp. Ablehnung des Antrags eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wurde. Unabhängig davon, ob die Konkursgläubiger den Antrag zum freihändigen Verkauf - 12 -